STIFTUNGFörderrichtlinien

Stichtag für Anträge auf Förderungen ab Juli 2025 ist der der 31.01.2025.

Leitfaden Antrag auf Förderung (pdf), Die Förderrichtlinien (pdf)

 

Förderrichtlinien (2024)

Präambel:

Die BSCW-Stiftung ist eine private Stiftung. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke in den Bereichen Kunst, Kultur, Forschung, Wissenschaft und Denkmalpflege. Der Stiftungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Gewährung von Förderzuschüssen für die Verwirklichung von Projekten im Bereich des Stiftungsgegenstands;
  • Gewährung von Förderzuschüssen und Arbeitsstipendien für Geisteswissenschaftler, Musiker, Komponisten, Autoren, Übersetzer sowie bildende Künstler;
  • Gewährung von Förderzuschüssen für Ausstellungen, Lesungen, Konzerte und Meisterkurse im Bereich des Stiftungszwecks;
  • Verleihung von Nachwuchs- bzw. Förderpreisen;
  • Zuwendungen an andere gemeinnützige Stiftungen oder Einrichtungen, die ihrerseits im Bereich von Kunst, Kultur und Denkmalschutz tätig sind.

Allgemeine Grundsätze der Förderung

Projekte können unterstützt werden, wenn sie der Satzung und diesen Leitlinien entsprechen. An alle Projekte, die die Stiftung durchführt oder unterstützt, wird der Anspruch von hoher Qualität und überregionaler Bedeutung gestellt. Überzeugende Konzeption, Originalität und ein eigenes Gesicht sollten die Vorhaben auszeichnen. Es ist erwünscht, dass neue, auch unkonventionelle Wege beschritten werden.

Geförderter Personenkreis

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, soweit das von ihnen geplante Projekt der Verwirklichung des Stiftungszweckes dient. Die Förderung von Projekten, die in erster Linie einen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolgen, ist ausgeschlossen.

Förderungsantrag

Die Anträge werden schriftlich gestellt. Bestandteile eines Antrages sind:

  • Eine Darstellung des Vorhabens, aus der Inhalt, Konzeption beziehungsweise Programm hervorgehen und in der die Mitwirkenden genannt sind.
  • In einem Kostenplan sind Sach-, Honorar- und Personalkosten aufzuschlüsseln.
  • In einem Finanzierungsplan sind Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren Mitteln und zu erwartende Einnahmen anzugeben. Der Finanzierungsplan ist Bestandteil der Gesamtkonzeption. Nur unter dieser Voraussetzung können die bewilligten Mittel ausgezahlt werden.

Entscheidung über Fördermaßnahmen

  1. Vorstand und Kuratorium entscheiden über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung. Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich und entweder direkt oder im Rahmen eines nachfolgend abzuschließenden Förderungsvertrages und kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, die Ablehnung eines Antrages wird nicht begründet.
  3. Für die Mittelvergabe ist der Nachweis über die Absicherung der Gesamtfinanzierung der geförderten Projekts vorzulegen.
  4. Bei unzutreffenden Angaben im Förerungsantrag, im Kosten- und Finanzierungsplan, bei einer Verwendung von Mitteln, die nicht dem angegebenen Zweck entspricht oder wenn Auflagen der Stiftung nicht eingehalten werden, kann die Stiftung eine bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise zurückhalten oder eine bereits ausgezahlte Zuwendung zurückfordern.

Pflichten des Förderungsnehmers

  1. Der Zuwendungsempfänger bestätigt den Empfang einer Förderung und erklärt schriftlich, dass die Mittel dem Antrag und dem Bewilligungsschreiben bzw. dem Förderungsvertrag entsprechend verwendet wurden.
  2. Der Zuwendungsempfänger hat Beauftragten der Stiftung die Möglichkeit einzuräumen, sich jederzeit vor Ort über die Realisierung des geförderten Projektes zu unterrichten.
  3. Bei veröffentlichten Arbeiten (z.B. Bücher, Kompositionen, etc.) sind der Stiftung kostenlose Belegexemplare zu übereignen, bei Werken der Bildenden Kunst Drucke, bzw. Fotos und Presseveröffentlichungen. Näheres wird in der Förderzusage festgelegt.

Beteiligung der Stiftung an den geförderten Projekten

  1. Die Stiftung ist berechtigt, über Vorhaben, die sie fördert oder gefördert hat, öffentlich zu berichten.
  2. Die Projektträger sollten die Förderung durch die Stiftung in Abstimmung in geeigneter Weise publik machen. Näheres regelt ein Förderungsvertrag.
  3. Presseberichte sind unmittelbar nach dem Erscheinen zuzusenden, um die Stiftungsorgane zeitnah unterrichten zu können.